Leitfaden

Der vorliegende Leitfaden der Eltern/Schüler18+ Vertretung Musikschule Rhein-Kreis-Neuss (ESV Musikschule RKN) regelt im Innenbereich das Miteinander der Elternvertreter, der Elternschaft sowie der Schulleitung und der Lehrer/innen.
Nach Außen und gegenüber Dritten bescheinigt der Leitfaden das Vorhandensein eines Mandats der Elternvertretung und informiert über die grundsätzlichen Regelungen.

1. Aufgabe

Die Elternvertretung hat die Aufgabe, die Musikerziehung in der Musikschule und im Elternhaus zu fördern. Sie dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Insbesondere soll sie Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten und sich für die Ziele und Aufgaben der Musikschule bei Elternschaft und Bevölkerung einsetzen.
         
2. Wahl

2.1 Die Elternvertretung besteht aus den auf der Elternvollversammlung gewählten Elternvertretern.
2.2 Alle zwei Jahre sind Elternvertreter neu zu wählen.
2.3 Die gewählten Elternvertreter bestimmen einen 1. und einen 2. Elternvertreter, der die Elternschaft gegenüber Dritten vertritt.

3. Einberufung und Durchführung der Versammlungen und Sitzungen

3.1 Jährlich ist eine Elternvollversammlung einzuberufen.
3.2 Die gewählten Elternvertreter tagen mindestens einmal jährlich und zwar vor der Elternvollversammlung.
3.3 Die gewählten Elternvertreter sind verpflichtet, sich zu einer außerordentlichen Sitzung einzufinden, wenn dies der Schulleiter oder die Hälfte der gewählten Elternvertreter, mit Angabe des zu behandelnden Themas, beantragen.

4. Abstimmungen

4.1 Die gewählten Elternvertreter sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Elternvertreter anwesend ist.
4.2 Die Elternvollversammlung ist stets unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
4.3 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

5. Protokoll

5.1 Von jeder Sitzung der Elternvertreter wird ein Protokoll erstellt, welches an die Schulleitung sowie an jeden Elternvertreter verteilt werden muss.
5.2 Von jeder Elternvollversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches an die Schulleitung sowie an jeden Elternvertreter verteilt werden muss.

6. Information

6.1 Der Träger sowie die Leitung der Musikschule und die Elternvertretung informieren sich gegenseitig über alle wesentlichen Fragen der Bildung, der musikalischen Ausbildung, des Unterrichtsprogramms, des Schulgeldes und der Organisation.
6.2 Die Elternvertretung ist vor der Festsetzung der Elternbeiträge, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Schüler in die Musikschule, sowie vor der Einführung neuer Unterrichtsprogramme zu hören.

7. Befugnisse

7.1 Die Schule, der Schulträger oder sonstige Behörden sind nicht berechtigt, der Elternvertretung Weisungen zu erteilen.
7.2 Die Arbeit der Elternvertretung findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der Lehrer, des Schulleiters und des Schulträgers.
7.3 Die Elternvertretung ist nicht berechtigt, Schülern, Lehrern, der Schulleitung oder den Bediensteten des Schulträgers Weisungen zu erteilen.

8. Pflichten

Auf Wahrung des Sitzungsgeheimnisses und des sorgfältigen Umgangs mit vertraulichen Informationen ist zu achten. Außerdem müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

9. Sekretariatsaufgaben

Die Musikschule sollte die Sekretariatsaufgaben der Elternvertretung übernehmen, da diese über kein eigenes Budget verfügt.

10. Inkrafttreten


Der Leitfaden erhält seine Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung